Willkommen im ECC – ERA Conference Centre


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INHALT

AGB

ERA Conference Centre (ECC)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.08.2012

Vertragsabschluss, Vertragspartner
Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der ERA an den Auftraggeber zustande; diese sind Vertragspartner.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder des Inventars bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der ERA.

Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestäti-gung bezeichneten Räume, Flächen, Einrichtungen und technische Anlagen des ECC sowie die sonstigen Dienst-leistungen. Räume und technische Anlagen werden dem Auftraggeber zum vereinbarten Veranstaltungszweck und für den vereinbarten Zeitraum überlassen. Mietzeitüberschreitungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters und sind kostenpflichtig.

Leistungen, Preise, Zahlungen
Die ERA ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und von der ERA zugesagten Leistungen zu erbringen. Sollten vereinbarte Veranstaltungsräume aus welchen Gründen auch immer nicht verfügbar sein, so ist die ERA verpflichtet, für einen gleichwertigen Ersatz, auch außer-halb des ECC, Sorge zu tragen. Entsprechendes gilt hin-sichtlich Einrichtungen und technischen Anlagen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ERA das für diese Leistungen vereinbarte Entgelt zu zahlen. Dies gilt auch hinsichtlich der Auslagen, die die ERA für vereinbarte Zu-satzleistungen (z.B. Dolmetscher) aufzuwenden hat.

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Wird in Sonderfällen etwas anderes vereinbart, berechnet das ECC jedenfalls eine Service-Gebühr oder Korkgeld.

Rechnungen der ERA ohne Fälligkeitsdatum sind binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsausfertigung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die ERA berechtigt, Zinsen in Höhe von 2,5 Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

Die ERA ist berechtigt, gleichzeitig mit dem Entgelt eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten sowie eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Letztere dient als Sicherung für alle Ansprüche der ERA aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag. Das gilt insbesondere auch für Zusatzdienstleistungen, die die ERA erbringen soll (z.B. Buchung von Hotelzimmern).

Alle angebotenen Preise gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% muß der ERA spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbe-ginn mitgeteilt werden. Die pro Raum zugelassene Teilneh-merzahl darf nicht ohne Zustimmung der ERA überschritten werden. Eine Minderung der Teilnehmerzahl führt nicht zu einem Anspruch auf Entgeltminderung. Die endgültige Teilnehmerzahl wird spätestens 3 Werktagen vor der Veranstaltung mitgeteilt.

Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird bei der Berechnung von teilnehmerabhängigen Entgeltfaktoren die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ERA die vereinbarten Anfangs- oder Schlußzeiten der Veranstaltung, und es kommt dadurch zu einer Beeinträch-tigung von Folgeveranstaltungen, so kann die ERA dem Auftraggeber andere Räume –auch außerhalb der ERA- zuweisen. Dafür anfallende Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, es sei denn, die ERA trifft ein Verschulden für den Verzug.

Rücktritt der ERA
Wird die Vorauszahlung nicht geleistet, so ist die ERA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist die ERA berech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls
• höhere Gewalt oder andere von der ERA nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages un-möglich machen.
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe des Auftraggebers oder des Veranstalters oder des Zwecks gebucht werden.
• die ERA begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbe-trieb, die Sicherheit oder den Ruf der ERA gefährden kann.
• der Auftraggeber oder der Veranstalter ohne vorheri-ge schriftliche Zustimmung der ERA zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen in die ERA einlädt.

Die ERA hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Aus der Ausübung des Rücktrittsrechts entsteht kein Anspruch des Auftraggebers oder des Veranstalters auf Schadener-satz gegen die ERA.

Rücktritt des Veranstalters/Stornogebühren
Der Auftraggeber kann bis 90 Tage vor Veranstaltungsbe-ginn vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt nach der vorgenannten Frist stellt die ERA als Stornogebühren folgende Prozentsätze des vereinbarten Entgeltes in Rechnung:
• 89-60 Tage: 45%
• 59-30 Tage: 55%
• 29- 0 Tage: 80%

Bewirtschaftung
Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermie-ters ist ausschließlich Sache des Vermieters oder der von ihm eingesetzten Subunternehmer. Dies gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf.

Technische Einrichtung und Anschlüsse
Soweit die ERA für den Auftraggeber technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Der Auftrag-geber haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die ERA von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts der ERA oder des Auftraggebers.

Der Anschluß von eigenen elektrischen Anlagen des Auf-traggebers an das Stromnetz bedarf der schriftlichen Zu-stimmung der ERA. Die Stromkosten darf die ERA pauschal
erfassen und berechnen. Durch den Anschluß auftretende Störungen oder Beschädigungen an technischen Anlagen der ERA gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftrag-geber ist verpflichtet, zur Kommunikation ausschließlich die vorhandenen Telefon-, Telefax- und Datenübertragungsein-richtungen zu benutzen. Die Installation von zusätzlichen Geräten zu den vorhandenen Telekommunikationseinrich-tungen ist kostenpflichtig. Pro Installation wird ein einmaliger Pauschalbetrag erhoben. Die Gebühren werden gemäß Einzelnachweis abgerechnet.

Störungen an von der ERA zur Verfügung gestellten techni-schen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglich-keit sofort beseitigt. Zahlungen können deswegen nicht zurückbehalten oder gemindert werden.

Haftung
Die ERA haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers oder Veranstalters im ECC. Die ERA übernimmt bei Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der ERA.

Die ERA übernimmt keine Haftung für die Garderobe und Wertgegenstände des Auftraggebers, des Veranstalters und deren Gäste oder Teilnehmer der Veranstaltung.

Der Auftraggeber oder Mieter hat für die  Einhaltung der Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung Sorge zu tragen.  Der Auftraggeber  trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Er haftet für alle, auch durch den Veranstalter, dessen Beauftragte, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursachte Personen- oder Sachschäden und befreit die ERA von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Deshalb ist er verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Bestehen er der ERA auf Verlangen nachzuweisen hat.

Im Falle der Unter- oder Weitervermietung haften Auftrag-geber und Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Ver-pflichtungen aus dem Vertrag.

Bei der Vermietung technischer Anlagen außerhalb des ECC (z.B. mobile Simultananlage) haftet die ERA nur bis zur maximal vollen Höhe des Mietpreises für den Mietzeitraum. Die ERA übernimmt keine Haftung, die als Folge eines Aus-falls entstehen. Es sei denn, der Ausfall beruht auf vorsätzlichem  oder grob fahrlässigem Verhalten von Mitar-beitern oder Erfüllungsgehilfen der ERA. Verlorenes oder beschädigtes technisches Equipment wird dem Auftragge-ber zum Anschaffungspreis in Rechnung gestellt.

Tiefgarage
Es gelten die ausgetragenen AGB’s.

Hausordnung
Der ERA steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Auftraggeber oder Veranstalter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigen Belange des Auftrag-gebers und Veranstalters zu berücksichtigen.

Das Hausrecht wird von den durch die ERA beauftragten Dienstkräfte ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den überlassenen Räumlichkeiten zu gewähren ist.

Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, dürfen techni-sche Einrichtungen nur vom ERA-Personal bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraft-netz.

Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektri-sche Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge.

Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Auftraggeber oder Veranstalter vorgenommen wer-den, gehen zu deren finanziellen Lasten. Aufbauten müs-sen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Auftraggeber und Veranstalter tragen ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln oder Bekleben von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Von der ERA zur Verfügung gestelltes Material muß in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigung an Wänden, Fußböden und Leihma-terial sind entschädigungspflichtig.

Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Sachen ist ohne Einwilligung der ERA nicht gestattet. Auftraggeber und Veranstalter haften für die Einhaltung der feuerpolizeilichen und bauaufsichtsrechtlichen Vorschrif-ten.

Für die Beseitigung überdurchschnittlicher Beschmutzung erhebt die ERA vom Auftraggeber oder Veranstalter eine Schmutzzulage.

In beiden ERA-Gebäuden ist das Rauchen nicht gestattet.
Die Verwendung von leicht entflammbaren Materialien (insbesondere Flüssigkeiten wie z.B. Brennspiritus) ist ebenfalls nicht gestattet.

Aus Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von derzeit 85 Dezibel nicht überschritten werden. Bei Überschreiten dieses Pegels behält sich die ERA das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Hieraus entstehende Schadenersatzansprüche Dritter treffen den Auftraggeber oder Veranstalter.

Wir behalten wir uns das Recht vor, den Mietpreis gegebe-nenfalls anzupassen. Dies wird insbesondere der Fall sein wenn die Raumnutzung nicht die Nutzung für Tagun-gen/Kongresse entspricht, einen höheren Aufwand für Reinigung und/oder einen höheren Energieverbrauch zu erwarten ist oder wenn ein Caterer beauftragt werden, der vor Ort das Essen zubereitet. Ebenfalls kann auch ein nicht vorgesehener Personaleinsatz zu einer Preisanpassung führen.


Schlussbestimmungen
Um Verwechslungen mit den Veranstaltungen der ERA auszuschließen, ist es dem Mieter untersagt, mit dem Na-men der ERA bzw. Europäischen Rechtsakademie für die Veranstaltung zu werben. Soweit in Veröffentlichungen (Einladungen, Tagungsprogrammen, Kundenmailings etc.) auf den Tagungsort hingewiesen wird, ist ausschließlich die Formulierung „ECC“ oder „ERA Conference Centre“ zu verwenden. Der Mieter hat für die Einhaltung dieser Pflicht durch Dritte Sorge zu tragen. Verletzt der Mieter die vorgenannten Pflichten, behält die ERA sich das Recht vor Scha-densersatz zu verlangen.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber oder Veranstalter sind unwirksam.

Erfüllungsort ist Trier.

Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselseitigkeiten ist Trier. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Trier.

Es gilt das deutsche Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Ge-schäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine ihr möglichst nahekommende, gültige Bestimmung. Gleiches gilt bei Vertragslücken.





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