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Statut

in der Fassung der Änderung durch Beschluss des Stiftungsrates vom 18. November 2019.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen "Europäische Rechtsakademie Trier".

2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3. Sitz der Stiftung ist Trier.


§ 2 Zweck

Zweck der Stiftung ist die Errichtung und der Betrieb der Europäischen Rechtsakademie Trier.


§ 3 Ziel

1. Die Europäische Rechtsakademie Trier hat die Aufgabe, den mit der Anwendung und Ausfüllung des europäischen Rechts befassten Personen und Stellen in den Mitgliedstaaten und in weiteren europäischen Staaten, die an der engen Zusammenarbeit mit der Europäischen Union interessiert sind, vertiefte Kenntnisse des europäischen Rechts, insbesondere des Unionsrechts, und seiner jeweiligen Anwendung zu vermitteln und einen wechselseitigen umfassenden Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.

2. Die Akademie strebt dieses Ziel an, indem sie insbesondere zur beruflichen Weiterbildung Kurse, Tagungen, Seminare und Expertenkolloquien veranstaltet, Publikationen herausgibt und ein Forum für Diskussionen zur Verfügung stellt.


§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.


§ 5 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
  • 1. den aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Einlagen der Stifter;
  • 2. Zuwendungen zum Stiftungsvermögen (Zustiftungen); die Annahme von Zustiftungen bedarf der Zustimmung des Rates, wenn mit der Zustiftung eine Vertretung des Zustifters im Rat begründet oder neu gewichtet werden soll.
2. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus:
  • den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  • Zuwendungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und weiterer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Landes Rheinland-Pfalz und der Stadt Trier,
  • Zuwendungen sonstiger öffentlicher und privater Einrichtungen,
  • Teilnehmerbeiträgen,
  • sonstigen Einkünften, Spenden oder Zuwendungen.

§ 6 Organe

1. Organe der Europäischen Rechtsakademie Trier sind:
  • der Rat,
  • das Kuratorium,
  • der Vorstand,
  • die Geschäftsführung.
2. Die Mitglieder des Rates, des Kuratoriums und des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, die Mitglieder der Geschäftsführung können ehrenamtlich tätig werden.

§ 7 Rat

1. Der Rat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Gründungsstifter, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der europäischen Staaten, mit denen die Europäische Union Beitrittsverhandlungen führt, soweit sie Zustifter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind, sowie einem gemeinschaftlichen Vertreter der Länder der Bundesrepublik Deutschland und einem Vertreter Schottlands. Das Europäische Parlament, der Europäische Gerichtshof und die Europäische Kommission können je einen besonderen Vertreter in den Rat entsenden. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit weitere Zustifter sowie andere Institutionen, die die Europäische Rechtsakademie Trier in besonderer Weise unterstützen, zur Entsendung von Vertretern in den Rat einladen (Kooptation); anstelle europäischer Regionen kann ein Vertreter eines überregionalen Zusammenschlusses eingeladen werden.

2. Das Amt des Vertreters ist nicht personengebunden.

3. Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

4. Der Rat ist handlungsfähig, sobald die Gründungsstifter ihre Vertreter benannt haben.

5. Bis zum Erlass einer Geschäftsordnung, die anderes regeln kann, entscheidet der Rat mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vertreter.

6. Die Vertreter der Gründungsstifter, der gemeinschaftliche Vertreter der Länder der Bundesrepublik Deutschland und die besonderen Vertreter des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs und der Europäischen Kommission verfügen im Rat jeweils über zehn Stimmen. Die Vertreter der Zustifter verfügen pro geleisteten Zustiftungsanteil von €50.000 über eine Stimme; soweit der Gesamtbetrag der Zustiftung den Betrag von €500.000 übersteigt, entscheidet der Rat mit Zweidrittelmehrheit über die dem Zustifter insgesamt zustehende Stimmenzahl. Die Stimmenzahl der kooptierten Mitglieder wird vom Rat jeweils mit Zweidrittelmehrheit festgelegt; sie darf für alle kooptierten Mitglieder zusammen zehn nicht überschreiten. Die auf einen Stifter oder besonderen Vertreter entfallenden Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.


§ 8 Aufgaben des Rates

1. Der Rat bestimmt die allgemeinen Leitlinien der Tätigkeit der Akademie.

2. Er beruft die Kuratoriumsmitglieder.

3. Er bestellt die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung und kann sie abberufen; er vertritt ihnen gegenüber die Stiftung.

4. Der Rat beschließt den Haushaltsplan und nimmt die Jahresrechnung der Geschäftsführung entgegen.

5. Er erlässt eine Stiftungsordnung; diese regelt unter anderem die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe der Stiftung, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist..


§ 9 Kuratorium

1. Das Kuratorium berät den Vorstand und die Geschäftsführung, insbesondere bei der Programmplanung. Es soll aus Persönlichkeiten bestehen, die in den Organen der Europäischen Union sowie im Rechts- und Wirtschaftsleben vor allem der Mitgliedstaaten mit dem europäischen Recht besonders befaßt sind.

2. Das Nähere regelt die Stiftungsordnung.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der vom Stiftungsrat festgelegten Zahl von Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus dem Kreis der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu bestellen.

2. Der Vorstand vertritt die Belange der Akademie auf politischer Ebene insbesondere gegenüber der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Stiftern. Er fördert die Beziehungen der Akademie mit den Institutionen der Europäischen Union und wirkt insbesondere auf eine breitere Verankerung der Akademie in den gegenwärtigen und künftigen Mitgliedstaaten hin.

3. Der Vorstand handelt im Rahmen der allgemeinen Leitlinien des Rates. Er berichtet dem Rat über seine Tätigkeit und unterbreitet Vorschläge.


§ 11 Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung besteht aus einem Direktor und bis zu drei stellvertretenden Direktoren.

2. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind aus dem Kreis der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu bestellen.


§ 12 Aufgaben der Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Europäischen Rechtsakademie Trier in eigener Verantwortung im Rahmen der allgemeinen Leitlinien des Rates. Sie unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Vorstand und Geschäftsführung stimmen ihre Tätigkeit miteinander ab.

2. Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen des Rates vor, unterbreitet Vorschläge und berichtet dem Rat über die Tätigkeit der Akademie.

3. Sie stellt den Haushaltsplan auf und legt dem Rat Rechnung über Einnahmen und Ausgaben.

4. Die Europäische Rechtsakademie Trier wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten. Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein (Einzelvertretung).


§ 13 Änderung des Statuts

1. Änderungen des Statuts werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder vorgenommen.

2. Eine Änderung von § 1 Absatz 3 (Sitz der Stiftung) ist nur mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministers des Landes Rheinland-Pfalz zulässig.

3. Eine Änderung von Absatz 2 ist ausgeschlossen.


§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes.


§ 15 Aufhebung der Stiftung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Europäischen Rechtsakademie Trier an die Stifter (Gründungsstifter und Zustifter) im Verhältnis der von ihnen erbrachten Zuwendungen. Vermögen in diesem Sinne sind die eingezahlten Kapitalanteile und der gemeine Wert der geleisteten Sacheinlagen. Das übrige Stiftungsvermögen ist für die in § 2 genannten Zwecke oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Beschluß über die Verwendung dieses Vermögens darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts vollzogen werden.




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